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   BFH, 04.01.2022 - I B 83/20   

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BFH, 04.01.2022 - I B 83/20 (https://dejure.org/2022,5130)
BFH, Entscheidung vom 04.01.2022 - I B 83/20 (https://dejure.org/2022,5130)
BFH, Entscheidung vom 04. Januar 2022 - I B 83/20 (https://dejure.org/2022,5130)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, KStG § 8b Abs 2 S 1, KStG § 8b Abs 2 S 2, KStG VZ 2007
    Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002 vom 22.12.2003, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002 vom 22.12.2003, KStG VZ 2007
    Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG

  • IWW

    § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körpers... chaftsteuergesetzes, § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG, § 42 der Abgabenordnung, § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 115 Abs. 2 FGO, § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung einer Wandelanleihe; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Begriff der Abweichung

  • rewis.io

    Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 135 Abs. 2
    Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung einer Wandelanleihe; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Begriff der Abweichung

  • datenbank.nwb.de

    Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungskosten - und die Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Auszug aus BFH, 04.01.2022 - I B 83/20
    NV: Den Senatsurteilen vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674) und vom 09.04.2014 - I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) lässt sich kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, dass die Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG eine zu 100 % feststehende, gegenläufige Korrelation der Geschäfte voraussetzt.

    b) Gemessen daran ist das FG weder von dem Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674) noch von dem Senatsurteil vom 09.04.2014 - I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) abgewichen.

    Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 ausführt, Verluste aus Termingeschäften, die "ausschließlich" zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden seien, gehörten zu den Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, und in dem Urteil in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 darauf abstellt, dass die dortigen Zertifikatsgeschäfte "nur" zur Gegenfinanzierung der Gewinne aus den Veräußerungen eingegangen worden seien, folgt daraus nichts anderes.

    c) Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Senatsurteile in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 ist das FG exakt von den dort entwickelten abstrakten Rechtssätzen ausgegangen.

    Denn durch die Senatsurteile in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 ist bereits geklärt, dass für die Zuordnung von Ergebnissen eines anderen Geschäfts zu den Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG auf den "Veranlassungszusammenhang" mit der Veräußerung abzustellen ist.

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Auszug aus BFH, 04.01.2022 - I B 83/20
    NV: Den Senatsurteilen vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674) und vom 09.04.2014 - I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) lässt sich kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, dass die Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG eine zu 100 % feststehende, gegenläufige Korrelation der Geschäfte voraussetzt.

    b) Gemessen daran ist das FG weder von dem Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 20/16 (BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674) noch von dem Senatsurteil vom 09.04.2014 - I R 52/12 (BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861) abgewichen.

    Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 ausführt, Verluste aus Termingeschäften, die "ausschließlich" zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden seien, gehörten zu den Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG, und in dem Urteil in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 darauf abstellt, dass die dortigen Zertifikatsgeschäfte "nur" zur Gegenfinanzierung der Gewinne aus den Veräußerungen eingegangen worden seien, folgt daraus nichts anderes.

    c) Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Senatsurteile in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 ist das FG exakt von den dort entwickelten abstrakten Rechtssätzen ausgegangen.

    Denn durch die Senatsurteile in BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 ist bereits geklärt, dass für die Zuordnung von Ergebnissen eines anderen Geschäfts zu den Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG auf den "Veranlassungszusammenhang" mit der Veräußerung abzustellen ist.

  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1644/18

    Gestaltungsmissbrauch bei konzernübergreifenden gegenläufigen Geschäften -

    Auszug aus BFH, 04.01.2022 - I B 83/20
    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.10.2020 - 4 K 1644/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 21.10.2020 - 4 K 1644/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 669) als unbegründet ab.

  • BFH, 25.03.2013 - I B 26/12

    Aufhebung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden

    Auszug aus BFH, 04.01.2022 - I B 83/20
    Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängen, sind nicht allgemein klärungsbedürftig (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25.03.2013 - I B 26/12, BFH/NV 2013, 1061, m.w.N.).
  • BFH, 01.03.2016 - I B 32/15

    Steuerstreit unterfällt nicht Art. 6 EMRK

    Auszug aus BFH, 04.01.2022 - I B 83/20
    a) Sowohl die Grundsatzrevision als auch die speziellere Rechtsfortbildungsrevision setzen eine Rechtsfrage voraus, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2013 - I B 17/13, BFH/NV 2014, 184; vom 01.03.2016 - I B 32/15, BFH/NV 2016, 1141; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.09.2013 - I B 17/13

    Verwendbares Eigenkapital und ausschüttbarer Gewinn - Berücksichtigung des

    Auszug aus BFH, 04.01.2022 - I B 83/20
    a) Sowohl die Grundsatzrevision als auch die speziellere Rechtsfortbildungsrevision setzen eine Rechtsfrage voraus, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 11.09.2013 - I B 17/13, BFH/NV 2014, 184; vom 01.03.2016 - I B 32/15, BFH/NV 2016, 1141; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.12.2008 - IX B 143/08

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zum Übergang wirtschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BFH, 04.01.2022 - I B 83/20
    Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.12.2008 - IX B 143/08, BFH/NV 2009, 547, m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2012 - I B 93/11

    Nichtrückkehrtage nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz

    Auszug aus BFH, 04.01.2022 - I B 83/20
    Die Entscheidungen müssen zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen sein und dieselbe Rechtsfrage betreffen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20.03.2012 - I B 93/11, BFH/NV 2012, 1143, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - 11 K 12212/13

    Keine Erhöhung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem Anteilsverkauf um

    Die ausschließliche Zweckrichtung des konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Absicherung der erwarteten Veräußerungserlöse ist vielmehr eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die unter wirtschaftlich wertender Betrachtung aller objektiven Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (siehe hierzu Drüen, Der Konzern 2019, S. 156 [S. 163 f]; Meinert, DStR 2019, S. 2561 [S. 2567 f]; Strüder, FR 2021, S. 28 [S. 30]; Teiche, DStR 2014, S. 1737 [S. 1744]; Vetter/Mädel/Schneidereit, DStR 2020, S. 2223 [S. 2226 ff.]; siehe auch BFH, Beschluss vom 4. Januar 2022 - I B 83/20, BFH/NV 2022, 427, zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG).
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